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Änderung § 7 DVO-JuSchG vom 29.11.2022
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§ 7 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 7 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Verhandlungsgrundsätze | |
(1) 1 Die Verhandlung ist mündlich. 2 Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. 3 Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. 4 Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. (3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Die Beteiligten und die Anregenden haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. (3) Beteiligte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. |
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