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Änderung § 8 DVO-JuSchG vom 29.11.2022
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§ 8 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 8 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Durchführung der Verhandlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2 Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. (2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2 Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. (2) 1 Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. 2 Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. 3 Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören. |
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten. (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. |
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