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§ 5 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 5 Teilungsplan



(1) 1Der Vorstand der LPG hat einen Teilungsplan aufzustellen. 2Dieser muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Teilung beteiligten Unternehmen;

2.
die Erklärung über die Übertragung der Teile des Vermögens der übertragenden LPG jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten der neuen Unternehmen;

3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Anteile der neuen Unternehmen oder der Mitgliedschaft bei den neuen Unternehmen;

4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden LPG als für Rechnung jedes der neuen Unternehmen vorgenommen gelten;

5.
die Rechte, welche die neuen Unternehmen einzelnen Mitgliedern der LPG gewähren;

6.
die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der LPG sowie der betriebsbezogenen Produktionsquoten;

7.
die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte jedes der neuen Unternehmen auf Mitglieder der übertragenden LPG;

8.
die Aufteilung der sich aus abgeschlossenen Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger.

(2) Der Vorschlag, welche Grundstücke, Viehbestände, Pflanzenanlagen, Maschinen, Gebäude, Anlagen, Anteile an gemeinsamen Unternehmen, Verbindlichkeiten und Forderungen, auf welche neue Unternehmen übergehen, hat unter Beachtung des künftigen Zwecks des Geschäftsbetriebes der Unternehmen, der Anzahl der übergehenden Mitglieder und der Sicherung annähernd gleicher Produktions- und Verwertungsbedingungen zu erfolgen.

(3) Dem Teilungsplan sind als Anlage die für die Gründung der neuen Unternehmen erforderlichen Urkunden (Statuten, Gesellschaftsverträge und Satzungen) beizufügen.



 

Zitierungen von § 5 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LwAnpG Inhalt und Anlagen des Umwandlungsbeschlusses
... Umwandlungsbeschluß sind als Anlage eine Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3 bezeichneten Urkunden beizufügen. Für die Abschlußbilanz gelten ...