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§ 6 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 6 Teilungsbericht



(1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen ausführlichen, schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Teilung, der Teilungsplan und die Angaben über die Mitgliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erläutert und begründet werden.

(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu äußern, ob die Teilung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist.



 

Zitierungen von § 6 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LwAnpG Vorbereitung der Vollversammlung
... Teilungsplan und seine Anlagen; 2. die Bilanz der LPG; 3. der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht; 4. der Bericht der Revisionskommission sowie die ...
§ 9 LwAnpG Durchführung der Vollversammlung
... zu erläutern. (2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 ...
§ 17 LwAnpG Berichte der Vorstände
... LPG haben ihren Mitgliedern Bericht zu erstatten. Für diesen gilt § 6  ...