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§ 8 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 8 Vorbereitung der Vollversammlung



Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:

1.
der Teilungsplan und seine Anlagen;

2.
die Bilanz der LPG;

3.
der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;

4.
der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.



 

Zitierungen von § 8 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LwAnpG Durchführung der Vollversammlung
... In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der ...
§ 15 LwAnpG Vertrag
... der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen. (2) §§ 7 und 8 gelten ...
§ 18 LwAnpG Anzuwendende Vorschriften
... den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend ...
§ 27 LwAnpG Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung
... Mehrheiten hinzuweisen. (2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8 entsprechend anzuwenden. (3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen ...