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§ 9 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 9 Durchführung der Vollversammlung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. 2Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
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Zitierungen von § 9 LwAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 LwAnpG Vorbereitung der Vollversammlung
... sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. ...
§ 18 LwAnpG Anzuwendende Vorschriften
... den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend ...
§ 27 LwAnpG Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung
... zu erteilen. (4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt § 9 ...
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