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§ 10 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 10 Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen



Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.

 
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