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§ 15 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 15 Vertrag



(1) 1Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. 2Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.

(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 LwAnpG Zuständigkeit; Rechtsmittel (vom 01.08.2013)
... Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15 , 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15 , 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten ...