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§ 32 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 32 Verpflichtung zur Anmeldung



(1) Die Anmeldung nach § 31 ist durch alle Mitglieder des künftigen Vertretungsorgans sowie, wenn die Gesellschaft nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften einen Aufsichtsrat haben muß, auch durch alle Mitglieder dieses Aufsichtsrats vorzunehmen.

(2) Ist die Gesellschaft neuer Rechtsform eine Aktiengesellschaft, so haben die Anmeldung nach Absatz 1 auch alle Gesellschafter vorzunehmen, die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 den Gründern dieser Gesellschaft gleichstehen.

(3) Der Anmeldung der neuen Rechtsform sind in Abschrift die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Mitglieder einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Mitglieder, der Umwandlungsbericht, das nach § 24 Abs. 2 erstellte Prüfungsgutachten sowie, wenn der Formwechsel der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.



 

Zitierungen von § 32 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 LwAnpG Anzuwendende Vorschriften
... Formwechsel von kooperativen Einrichtungen sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis 38 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Mitglieds der LPG tritt der ...