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§ 43 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 43 Kündigung
§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. 2Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) 1Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden. 2Die Kündigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. 3Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen Genossenschaft.
(3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen.
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Zitierungen von § 43 LwAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 LwAnpG Landpachtverhältnisse
... der Bodennutzung die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gemäß § 43 ...
§ 65 LwAnpG Zuständigkeit; Rechtsmittel (vom 01.08.2013)
... 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43 , 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als ... des § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43 , 44, 45, 47, 49, 51, 51a und 64a Abs. 2 sowie des § 52 in den Fällen des § 585b ...
Zitat in folgenden Normen
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 2 SachenRBerG Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
... Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes ...
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