(1)
1In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§
3a,
7,
12 Abs. 1, der §§
15,
25,
28 Abs. 2, des §
37 Abs. 2, der §§
39,
41 bis 43,
44,
45,
47 bis 49,
51,
51a,
52 und
64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig.
2Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich.
3Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
4Die Gerichte sind in der in §
2 Abs. 2 des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.
(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des §
12 Abs. 1, des §
28 Abs. 2, des §
37 Abs. 2, der §§
42,
43,
44,
45,
47,
49,
51,
51a und
64a Abs. 2 sowie des §
52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§
588,
590 Abs. 2, des §
591 Abs. 2 und 3, der §§
593,
594d Abs. 2 und der §§
595 und
595a Abs. 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§
3a,
7,
15,
25,
39,
41 und
48 sowie des §
52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.
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Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586