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Änderung § 38a LwAnpG vom 01.01.2024

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§ 38a LwAnpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 38a LwAnpG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften


(Text alte Fassung)

Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(Text neue Fassung)

Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine rechtsfähige Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.


 
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