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4. - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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4. Abschnitt Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel
§ 39 Zulässigkeit des Formwechsels
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Person ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.
(2) 1Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. 2Der Beschluß kann nur in einer Bevollmächtigtenversammlung gefaßt werden. 3Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung.
§ 40 Anzuwendende Vorschriften
1Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtungen sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis 38 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des Mitglieds der LPG tritt der Trägerbetrieb.
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