Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

7. - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
|

7. Abschnitt Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht

§ 51 Umwandlung der Nutzungsverhältnisse in Pachtverhältnisse



Die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises (nachfolgend zuständige Kreisbehörde genannt) sowie zwischen ihm und dem Eigentümer sind im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzulösen.


§ 51a Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder



(1) 1Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. 2§ 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. 2Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen. 3§ 49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. 2Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.


§ 52 Landpachtverhältnisse



(1) Für alle Pachtrechtsverhältnisse über land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten die §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) - Sonderdruck Nr. 1452 des Gesetzblattes -.

(2) 1Ist im Zeitraum gemäß § 51 der Bodeneigentümer nicht zum Abschluß des Pachtvertrages in der Lage, können vorübergehend zwischen der zuständigen Kreisbehörde und dem Nutzer die Bedingungen für die Bodennutzung vereinbart werden. 2Dem Eigentümer stehen hinsichtlich der Auflösung des Pachtverhältnisses mit der zuständigen Kreisbehörde sowie der Kündigung der Bodennutzung die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gemäß § 43 zu.