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Synopse aller Änderungen des LwAnpG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 136 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LwAnpG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
LwAnpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | LwAnpG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften | |
(Text alte Fassung) Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. | (Text neue Fassung) Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine rechtsfähige Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5411/v276718-2024-01-01.htm