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Änderung § 2 AMSachvV vom 20.04.2013

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§ 2 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2013 geltenden Fassung
§ 2 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Dem Ausschuß für Standardzulassungen gehören an

- drei
Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin

- zwei
Hochschullehrer der Pharmazie

- ein Vertreter
der Deutschen Krankenhausgesellschaft

-
ein Vertreter der Krankenhausapotheker

-
ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

-
ein Arzt für Allgemeinmedizin

-
ein Zahnarzt

-
ein Tierarzt

- ein Heilpraktiker

- drei
Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon einer für die veterinärpharmazeutische Industrie

-
ein Vertreter der Apothekerschaft

- ein
Vertreter der Reformwaren-Hersteller

- ein
Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken

-
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher

- ein Vertreter der Gewerkschaften

-
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(2)
Dem Ausschuß für Apothekenpflicht gehören an

- drei
Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin

-
ein Hochschullehrer der Pharmazie

-
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft

-
ein Arzt für Allgemeinmedizin

-
ein Zahnarzt

- ein Tierarzt

- ein Heilpraktiker

- zwei Vertreter
der humanpharmazeutischen Industrie

- zwei Vertreter
der veterinärpharmazeutischen Industrie

-
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller

- zwei Vertreter
der Apothekerschaft

- zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken

-
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher

- zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.


(3) Dem Ausschuß für Verschreibungspflicht gehören an

- drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin

-
ein Hochschullehrer der Medizinischen Statistik oder Epidemiologie

- ein Hochschullehrer der Pharmazie

- ein Arzt
für Allgemeinmedizin

-
ein Facharzt für innere Medizin

-
ein Facharzt für Kinderkrankheiten

-
ein Zahnarzt

-
ein Tierarzt

-
ein Heilpraktiker

- ein
Vertreter der Apothekerschaft

-
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie

- ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen
Industrie.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2)
Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an

1. zwei
Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,

2.
ein Hochschullehrer der Pharmazie,

3.
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4.
ein Arzt für Allgemeinmedizin,

5.
ein Zahnarzt,

6.
ein Heilpraktiker,

7. zwei
Vertreter der pharmazeutischen Industrie,

8.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

9. zwei
Vertreter der Apothekerschaft,

10. zwei
Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

11.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

12.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3)
Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

1. als stimmberechtigte Mitglieder

a) ein
Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,

b) zwei Hochschullehrer
der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,

c)
ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,

d)
ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,

e)
ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,

f)
ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,

g)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und

h)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie

2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder


a)
ein Facharzt für Allgemeinmedizin,

b)
ein Facharzt für Innere Medizin,

c)
ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

d)
ein Zahnarzt,

e)
ein Heilpraktiker,

f)
ein Vertreter der Apothekerschaft und

g)
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.

(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.