Tools:
Update via:
Änderung § 5 AMSachvV vom 20.04.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HomTAMRegVEV am 20. April 2013 und Änderungshistorie der AMSachvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2013 geltenden Fassung | § 5 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Direktor und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. |
(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. | |
(3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5412/al0-37822.htm