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Änderung § 5 AMSachvV vom 08.09.2015
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§ 5 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. |
(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. | |
(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. | (3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. |
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