Tools:
Update via:
Änderung § 1 AMSachvV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AMSachvV, alle Änderungen durch Artikel 352 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der AMSachvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 352 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung |
1. nach § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Standardzulassungen, 2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und 3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht | |
an. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. | an. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5412/al3265-0.htm