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Änderung § 3 AMSachvV vom 08.11.2006
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§ 3 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 352 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen. | (Text neue Fassung) (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen. |
(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig. (3) Mitglieder und Stellvertreter können durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden. (4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt. |
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