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Änderung § 5 AMSachvV vom 20.04.2013
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§ 5 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2013 geltenden Fassung | § 5 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 811 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Direktor und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. | (Text neue Fassung) (1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. |
(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. | |
(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. | |
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