§ 6 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2013 geltenden Fassung | § 6 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 811 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Die Ausschüsse verfahren nach der Geschäftsordnung, die der Verordnung als Anlage beigefügt ist. | (Text neue Fassung) Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom 19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurde. |