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Änderung § 3 AMSachvV vom 05.04.2017

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§ 3 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 3 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. 2 Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.

(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.

vorherige Änderung

(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.



(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.

(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.