Änderung § 1 AMSachvV vom 16.08.2019

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§ 1 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 1 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


1 Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

(Text alte Fassung)

1. nach § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Standardzulassungen,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und

3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht

an. 2 Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.



 



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