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Änderung § 21 PolBTLV vom 14.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 PolBTLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 21 PolBTLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 3 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Fortbildung


(Text alte Fassung)

Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 42 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 47 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.