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Abschnitt III - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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Abschnitt III Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 18 Besondere Ernennungsvoraussetzungen



(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.
sie mindestens 30 Jahre alt sind,

2.
sie nicht älter als 45 Jahre sind und

3.
ihre Befähigung auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit befähigt.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.


§ 19 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn

1.
des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,

2.
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 18 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Jahre Probezeit zu leisten.

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