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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 251 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAW/BAFAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 251 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Eingliederung | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert. |
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über. | |
§ 4 Anpassung von Bezeichnungen | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen 'Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft', 'Bundesamt für Wirtschaft' und 'Bundesausfuhramt' durch die Bezeichnung 'Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)' zu ersetzen. | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen 'Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft', 'Bundesamt für Wirtschaft' und 'Bundesausfuhramt' durch die Bezeichnung 'Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)' zu ersetzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5417/v194380-2015-09-08.htm