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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 08.03.2001 BGBl. I S. 419; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Qualitätsmanagement,
- 3.4
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.5
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.6
- Kostenorientiertes Handeln;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Planen von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
- 4.2
- Aufgaben im Team lösen,
- 4.3
- Informationsbeschaffung,
- 4.4
- Kommunikations- und Informationssysteme;
- 5.
- Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen;
- 6.
- Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften;
- 7.
- Pharmazeutische Verfahrenstechnik;
- 8.
- Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik;
- 9.
- Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln;
- 10.
- Lagern;
- 11.
- Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von mindestens 72 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2, wobei mindestens zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 6 zu wählen sind.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,
- 2.
- Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen,
- 3.
- Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,
- 4.
- Galenik für feste Arzneiformen,
- 5.
- Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,
- 6.
- Galenik für sterile Arzneiformen,
- 7.
- Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungseinrichtungen,
- 8.
- Instrumentelle Analytik,
- 9.
- Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 10.
- Elektrotechnische Arbeiten,
- 11.
- Prüfen und Entwickeln von Packmitteln,
- 12.
- Logistik und Lagerung,
- 13.
- Herstellen und Verpacken von Diagnostika,
- 14.
- Biotechnologische Wirkstoffgewinnung,
- 15.
- Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen,
- 16.
- Internationale Kompetenz.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PharmAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... sich in: 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1 bis 10, 2. vom Ausbildenden festzulegende ... vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den ...
§ 5 PharmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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