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Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2001 BGBl. I S. 419; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in:

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1 bis 10,

2.
vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationseinheiten Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationseinheiten Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.

(2) Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Qualitätsmanagement,

3.4
Einsetzen von Energieträgern,

3.5
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.6
Kostenorientiertes Handeln;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Planen von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,

4.2
Aufgaben im Team lösen,

4.3
Informationsbeschaffung,

4.4
Kommunikations- und Informationssysteme;

5.
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen;

6.
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften;

7.
Pharmazeutische Verfahrenstechnik;

8.
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik;

9.
Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln;

10.
Lagern;

11.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von mindestens 72 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2, wobei mindestens zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 6 zu wählen sind.

(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,

2.
Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen,

3.
Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,

4.
Galenik für feste Arzneiformen,

5.
Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,

6.
Galenik für sterile Arzneiformen,

7.
Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungseinrichtungen,

8.
Instrumentelle Analytik,

9.
Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen,

10.
Elektrotechnische Arbeiten,

11.
Prüfen und Entwickeln von Packmitteln,

12.
Logistik und Lagerung,

13.
Herstellen und Verpacken von Diagnostika,

14.
Biotechnologische Wirkstoffgewinnung,

15.
Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen,

16.
Internationale Kompetenz.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grundbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Arzneimittels,

2.
Messen physikalischer Größen und bestimmen von Stoffkonstanten und

3.
Durchführen einer Inprozesskontrolle.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,

2.
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,

3.
pharmazeutische Verfahrenstechnik,

4.
Messtechnik,

5.
Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von mindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und

2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Bei den praktischen Aufgaben sind die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeutische Technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfen technologischer und mathematischer Sachverhalte praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken:

a)
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

b)
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

c)
Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel,

d)
Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneimittel,

e)
Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel,

f)
Lagern;

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:

a)
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrolle,

b)
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,

c)
instrumentelle Analytik,

d)
Prüfen und Entwickeln von Packmitteln;

3.
im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik:

a)
pharmazeutische Verfahrenstechnik,

b)
Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln,

c)
Messen, Steuern und Regeln,

d)
Instandhalten,

e)
Sicherheit und Gesundheitsschutz,

f)
Umweltschutz;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Für die Prüfungsbereiche Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens

1.
im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1.
Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Qualitäts management 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 14) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin



(siehe BGBl. I 2001 S. 422 - 430)