Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 08.03.2001 BGBl. I S. 419; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
|
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/542/a6983.htm