Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 151 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 151 Bußgelddrohung



Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten einen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf Euro androhen.



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