Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 150 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
Artikel 1 bis 150 wird in 2 Vorschriften zitiert
Artikel 151 Bußgelddrohung
Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten einen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf Euro androhen.
Artikel 152 Einziehung
(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie die Einziehung von Gegenständen über die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18 Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus vorschreiben oder zulassen. Soweit Vorschriften des Landesrechts die Einziehung auch für den Fall vorschreiben oder zulassen, daß die Gegenstände nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, sind § 40a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und § 19 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(2) Vorschriften des Landesrechts über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung, die Einziehung des Wertersatzes, die Wirkung der Einziehung, die selbständige Anordnung der Einziehung und die Entschädigung sowie über das Verfahren bei der Einziehung von Gegenständen sind nicht mehr anzuwenden.
Artikel 153 Handeln für einen anderen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
- 1.
- bestimmen, daß Straf- oder Bußgeldvorschriften auch für Personen gelten, die als Vertreter (namentlich als vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person oder als Mitglieder solcher Organe, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder gesetzliche Vertreter) oder als Beauftragte eines anderen handeln,
- 2.
- für die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben oder Unternehmen eine Geldbuße androhen, wenn jemand in dem Betrieb oder Unternehmen eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht,
- 3.
- gegen juristische Personen und Personenvereinigungen die Festsetzung einer Geldbuße oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zur Mithaftung für eine Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens zulassen.
(2) (Änderung von Vorschriften)
Artikel 154 Gebührenpflichtige Verwarnung
Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ordnungswidrigkeiten oder bei Übertretungen die Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zulassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten Gebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben werden kann. § 56 Abs. 2 bis 4 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Artikel 155 Überleitung des sachlichen Rechts
(1) Für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen wegen einer Tat, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und über die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts
- 1.
- über die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung, soweit das bisherige Recht die Einziehung oder Unbrauchbarmachung über diese Vorschriften hinaus vorschreibt oder zuläßt,
- 2.
- über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und über die Wirkung der Einziehung (§§ 40b, 41 Abs. 5, § 41a des Strafgesetzbuches, §§ 20, 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sowie
- 3.
- über die selbständige Anordnung und über die Entschädigung bei Einziehung oder Unbrauchbarmachung (§§ 41b, 41c des Strafgesetzbuches, §§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch dann, wenn die Einziehung oder Unbrauchbarmachung nach dem bisherigen Recht angeordnet wird. Dies gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist.
(2) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung (§§ 27 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen sind. Jedoch gelten die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts, wenn sie kürzer sind als die des neuen Rechts. Unterbrechungshandlungen, die nach dem bisherigen Recht vorgenommen sind, bleiben wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Artikel 156 Überleitung des Bußgeldverfahrens
Artikel 156 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidet der Amtsrichter über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeldbescheid erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gelten für die Rechtsbeschwerde die §§ 79 und 80 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(3) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 85 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für das Nachverfahren bei der Einziehung eines Gegenstandes gilt § 87 Abs. 4, 5 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Artikel 157 Überleitung des Strafverfahrens
(1) Artikel 2 gilt von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden worden, so endet die in § 439 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) § 441 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Artikel 158 Überleitung des Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz
Artikel 158 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts nach Artikel 3 dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.
Artikel 159 Eintragung in das Verkehrszentralregister
Artikel 159 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden nur dann in das Verkehrszentralregister eingetragen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche Mark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
(2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisherigen § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf Anordnung der Nichteintragung nach dem bisherigen § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, gelten als zurückgenommen.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht nicht mehr einzutragen sind, werden getilgt.
Artikel 160 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
(1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Auslagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn
- 1.
- die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist,
- 2.
- das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).
(2) In Strafsachen werden bei der Anordnung einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.
Artikel 161 Verweisungen
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außerkraftgetretenen Vorschriften des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder auf die durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) aufgehobenen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 193) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Landesgesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung.
Artikel 162 Zuständige Verwaltungsbehörde
Soweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des bisherigen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhalten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
Artikel 163 (weggefallen)
Artikel 164 Verhältnis von Übertretungstatbeständen des Strafgesetzbuches zu Bußgeldtatbeständen
(gegenstandslose Übergangsvorschrift)
Artikel 165 Sonderregelung für Berlin
Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141 gelten nicht im Land Berlin. Artikel 6, 27, 32, 64, 66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121 sind in Berlin erst anzuwenden, wenn die durch sie geänderten Gesetze vom Land Berlin übernommen worden sind.
Artikel 166 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 167 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5420/index.htm