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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 154 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 154 Gebührenpflichtige Verwarnung



Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ordnungswidrigkeiten oder bei Übertretungen die Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zulassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten Gebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben werden kann. § 56 Abs. 2 bis 4 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

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