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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben
Artikel 159 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 159 Eintragung in das Verkehrszentralregister
Artikel 159 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden nur dann in das Verkehrszentralregister eingetragen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche Mark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
(2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisherigen § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf Anordnung der Nichteintragung nach dem bisherigen § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, gelten als zurückgenommen.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht nicht mehr einzutragen sind, werden getilgt.
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Zitierungen von Artikel 159 EGOWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 159 EGOWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGOWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 167 EGOWiG Inkrafttreten
... in Kraft. Die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159 treten am 1. Januar 1969 in ...
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