(1) Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden nur dann in das Verkehrszentralregister eingetragen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche Mark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
(2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisherigen §
6a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes angeordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf Anordnung der Nichteintragung nach dem bisherigen §
6a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, gelten als zurückgenommen.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht nicht mehr einzutragen sind, werden getilgt.