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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 156 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 156 Überleitung des Bußgeldverfahrens


Artikel 156 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Entscheidet der Amtsrichter über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeldbescheid erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gelten für die Rechtsbeschwerde die §§ 79 und 80 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(3) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 85 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für das Nachverfahren bei der Einziehung eines Gegenstandes gilt § 87 Abs. 4, 5 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



 

Zitierungen von Artikel 156 EGOWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 156 EGOWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGOWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 160 EGOWiG Anwendung des bisherigen Kostenrechts
...  das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1). (2) In Strafsachen werden bei der Anordnung einer Nebenfolge im Sinne des ...