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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben
Artikel 160 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 160 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
(1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Auslagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn
- 1.
- die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist,
- 2.
- das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).
(2) In Strafsachen werden bei der Anordnung einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.
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