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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 160 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 160 Anwendung des bisherigen Kostenrechts



(1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Auslagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn

1.
die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist,

2.
das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).

(2) In Strafsachen werden bei der Anordnung einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.

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