Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (SEDDiktStiftG k.a.Abk.)
G. v. 05.06.1998 BGBl. I S. 1226; zuletzt geändert durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 2 Stiftungszweck
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zweck der Stiftung ist es, in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Aufarbeitung der SED-Diktatur, Beiträge zur umfassenden Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der DDR zu leisten und zu unterstützen, die Erinnerung an das geschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft, die Demokratie und die innere Einheit Deutschlands zu fördern und zu festigen.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
- 1.
- die projektbezogene Förderung von gesellschaftlichen Aufarbeitungsinitiativen, von privaten Archiven und von Verbänden der Opfer der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR;
- 2.
- die Unterstützung der Beratung und Betreuung von Opfern der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED-Diktatur;
- 3.
- die Förderung der politisch-historischen Aufklärung und der wissenschaftlichen Arbeit über die Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR, wobei die Stiftung keine Forschungstätigkeit betreibt, sondern Forschungsvorhaben Dritter unterstützt;
- 4.
- die Sicherung und Sammlung, Dokumentation und Auswertung entsprechender Materialien, insbesondere über Opposition und Widerstand und über politische Verfolgung und Repression, sowie von sonstigem privatem Schriftgut; Errichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Dokumentationsstelle und Bibliothek; die Stiftung bewahrt zu Forschungszwecken das Archivgut der Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages und der Enquete-Kommission "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozeß der deutschen Einheit" der 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages als Dauerleihgabe auf, das zur inhaltlichen Vorbereitung der Kommissionsberichte und Kommissionsanhörungen entstanden oder gesammelt worden ist;
- 5.
- die Mitgestaltung des Gedenkens an die Opfer dieser Diktaturen sowie der Erinnerung an die deutsche Teilung und an die friedliche Revolution 1989/90;
- 6.
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen, insbesondere im europäischen Rahmen.
(3) Der Erfüllung des Zweckes können u.a. dienen:
- 1.
- eigene Veranstaltungen, Publikationen und sonstige Beiträge zur politisch-historischen Aufklärung über die SED-Diktatur;
- 2.
- die finanzielle Förderung von Forschungsprojekten Dritter und die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern, insbesondere durch Stipendien;
- 3.
- die Vergabe von Preisen für besondere publizistische, wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen im Sinne des Stiftungszweckes;
- 4.
- die Ausgestaltung von Gedenktagen, die an die deutsche Teilung, an Opposition und Widerstand und an die Opfer der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR erinnern.
Anzeige
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SEDDiktStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEDDiktStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SEDDiktStiftG Stiftungsvermögen
... zu tätigen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5427/a74563.htm