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§ 4 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (SEDDiktStiftG k.a.Abk.)
G. v. 05.06.1998 BGBl. I S. 1226; zuletzt geändert durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 4 Satzung
§ 4 hat 1 frühere Fassung
Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 156 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 156 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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