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§ 5 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (SEDDiktStiftG k.a.Abk.)

§ 5 Organe der Stiftung



Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,

2.
der Vorstand.

Zur Beratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Fachbeiräte berufen.

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