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§ 7 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (SEDDiktStiftG k.a.Abk.)
G. v. 05.06.1998 BGBl. I S. 1226; zuletzt geändert durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
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