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§ 9 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (SEDDiktStiftG k.a.Abk.)
G. v. 05.06.1998 BGBl. I S. 1226; zuletzt geändert durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 13.06.1998; FNA: 224-14 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe
§ 9 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 156 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 156 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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