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Änderung § 9 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 27.06.2020
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern. | (Text neue Fassung) (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. |
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. (3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet. |
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