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Änderung § 9 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe


(Text alte Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern.

(Text neue Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.