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§ 6 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 6 Anpassung an die Vorratspflicht



(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der bestehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Bestände erhöhen.

(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.



 

Zitierungen von § 6 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ErdölBevG Verwendung von Veräußerungserlösen
... Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorratsbestände eingegangenen ...
§ 8 ErdölBevG Lagerung der Bestände
... 6 gilt entsprechend. (2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.  ... der Vorratsbestände nach § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und ...