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§ 8 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 8 Lagerung der Bestände



(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

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Zitierungen von § 8 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ErdölBevG Vorratsbestände
... nach § 3 Abs. 1 und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshaltung der ...