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§ 13 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 13 Stimmrecht



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.

(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.



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Frühere Fassungen von § 13 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 01.08.1978 BGBl. I S. 1157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
...  In § 3 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und 5 ...