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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
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§ 14 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 14 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Sechs davon werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.
(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder gewählt werden.
(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.
(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Beiratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied bestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.
Text in der Fassung des Artikels 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 14 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 ErdölBevG Aufsicht (vom 08.11.2006)
... so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
... § 3 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und 5 Satz 1, § 21 ...
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