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§ 15 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 15 Aufgaben des Beirats



(1) Der Beirat

1.
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,

2.
berät über alle Fragen, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind,

3.
nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat

1.
von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Verbandes verlangen,

2.
dem Vorstand Weisungen erteilen.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes.

(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.

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