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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
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§ 21 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 21 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen.
(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.
(3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der Mitgliederversammlung.
Text in der Fassung des Artikels 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 21 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
... 14 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 erster und zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 ...
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