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§ 30 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 30 Freigabe von Vorratsbeständen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Befugnis eingeräumt werden, dem Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen, jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechenden Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.



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Frühere Fassungen von § 30 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Erdölbevorratungsgesetzes durch den ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
... 3 erster und zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 und § 36 des Erdölbevorratungsgesetzes in der ...