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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 31 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 31 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderlichen Angaben zu machen. Näheres regelt die Beitragssatzung.
Zitierungen von § 31 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 ErdölBevG Auskunftspflichten
... ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß jemand eine die ...
§ 35 ErdölBevG Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung der ...
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